Für die Photovoltaikförderung ab 2027 wird eine EEG-Reform beraten. Die Bundesnetzagentur weist mit Stand dieses Beitrags auf das laufende parlamentarische Verfahren hin. Die von ihr veröffentlichten aktuellen Fördersätze beziehen sich auf das bis Ende 2026 anwendbare Regelwerk. [1] Ein Regierungsentwurf darf deshalb nicht wie eine bereits geltende Vorschrift behandelt werden.
Stand ist der 28. Oktober 2026. Wer eine PV-Anlage plant, braucht jetzt eine Rechnung für das konkrete Vorhaben und einen klaren Blick auf mögliche Veränderungen. Dieser Beitrag erklärt die Richtung der Reform und zeigt, welche Fragen bei einem Angebot für Ihr Haus wichtig sind.
Wo das Gesetzgebungsverfahren steht
Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 29. Juli 2026 beschlossen. Der Bundestag beriet ihn am 24. September in erster Lesung und überwies ihn zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie. [2] Am 5. Oktober fand dort eine öffentliche Anhörung statt. [3] Die ursprünglich für Mitte Oktober erwartete abschließende Abstimmung im Bundestag wurde verschoben; nach Branchenangaben ist sie für die Woche vom 9. bis 13. November geplant. [6]
Diese Schritte beschreiben die Beratung eines Entwurfs. Sie sind nicht mit dem Inkrafttreten eines fertig verabschiedeten Gesetzes gleichzusetzen. Für eine verlässliche Planung müssen deshalb sowohl die aktuelle Rechtslage als auch der weitere Verlauf beobachtet werden.
| Information | Einordnung am 28. Oktober 2026 |
|---|---|
| Aktuelle Fördersätze der Bundesnetzagentur | Grundlage für die dort beschriebenen Inbetriebnahmen 2026 |
| Beschlossener Regierungsentwurf | Vorschlag für eine Gesetzesänderung |
| Erste Lesung und Ausschussberatung | Parlamentarisches Verfahren |
| Details für eine neue Anlage im Jahr 2027 | Vor Umsetzung anhand des dann geltenden Rechts prüfen |
Die praktische Konsequenz ist einfach: Ein Angebot sollte erkennen lassen, auf welchen Rechtsstand es sich stützt. Wird bereits mit einer Änderung für 2027 gerechnet, gehört diese Annahme ausdrücklich neben die Rechnung.
Was bei der Einspeisevergütung aktuell veröffentlicht ist
Für Gebäudeanlagen bis 10 kW nennt die Bundesnetzagentur bei Inbetriebnahme vom 1. August bis zum 31. Dezember 2026 eine feste Einspeisevergütung von 7,70 Cent je kWh bei Teileinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung. Die richtige Zuordnung hängt unter anderem von Anlagenart, Leistung und Inbetriebnahme ab. [1]
Die Sätze sind nicht mit dem Wert jeder erzeugten Kilowattstunde gleichzusetzen. Strom, den Sie direkt nutzen, und Strom, den Sie einspeisen, werden wirtschaftlich unterschiedlich bewertet. Für eine saubere Vergleichsrechnung müssen beide Mengen getrennt ausgewiesen werden.
Wer ein Angebot prüft, sollte außerdem die geplante Anlagengröße genau ansehen. Die Vergütungsstaffel und die technische Auslegung sind keine Begründung, jedes Dach auf eine runde Größe zu begrenzen. Entscheidend ist die Bewertung der passenden Varianten für das tatsächliche Gebäude.
Welche Richtung die Reform bei Solarstrom einschlägt
Die Bundesregierung beschreibt einen stärkeren Übergang zur Direktvermarktung. Neue Anlagen sollen mithilfe intelligenter Messsysteme und Steuerung besser auf Preissignale reagieren. Im Entwurf sind Übergangslösungen und eine Unterstützung für die Vermarktung kleiner Anlagen vorgesehen. [4]
Bei der Direktvermarktung wird eingespeister Strom über einen Vermarktungsweg am Markt verkauft. Für Hauseigentümer sind damit konkrete Fragen verbunden: Welches Modell wird angeboten? Welche laufenden Kosten fallen an? Wie werden Erlöse abgerechnet und welche Technik wird benötigt? Die Vertragsbedingungen müssen zum später tatsächlich geltenden Förderrahmen passen.
Ein solches Modell sollte nicht nur mit einem erwarteten Erlös pro Kilowattstunde beschrieben werden. Lassen Sie sich auch feste Entgelte und sonstige Kosten zeigen. Ein günstiger Beispielmonat ersetzt keine Jahresrechnung. Ebenso wenig lässt sich aus der geplanten Reform pauschal ableiten, dass sich jede Anlage künftig schlechter oder besser rechnet.
Einspeisebegrenzung ist nicht gleich halbierter Jahresertrag
Der Kabinettsentwurf sieht für kleine und mittlere Dachanlagen eine Begrenzung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent vor. [4] Gemeint ist damit eine vorgeschlagene Leistungsbegrenzung für die Einspeisung. Daraus folgt nicht automatisch, dass die Anlage nur die Hälfte ihres Jahresstroms erzeugen oder nutzen könnte. Den Unterschied zwischen Leistung in kW und Energie in kWh erklärt unser Beitrag zu den PV-Kennzahlen.
Wie sich eine Begrenzung im konkreten System auswirken würde, muss zeitlich gerechnet werden. Dafür sind Erzeugungsverlauf, direkter Verbrauch und eine mögliche Speicherladung relevant. Eine reine Gegenüberstellung der jährlichen Strommengen reicht zur Bewertung solcher Situationen nicht aus.
Ein eigenes vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Begriffe: Eine Anlage liefert zu einem Zeitpunkt 7 kW, während das Haus 3 kW benötigt. Ohne weitere Stromflüsse bleiben 4 kW zur Einspeisung. Das ist eine Momentaufnahme. Sie enthält weder eine Jahresprognose noch eine Aussage darüber, welche Regel im Einzelfall künftig gelten wird.
Wie Eigenverbrauch die Rechnung beeinflusst
Nehmen wir ausschließlich zur Illustration an, dass 1.000 kWh Solarstrom direkt genutzt werden, statt sie einzuspeisen. Bei einem frei gewählten vermiedenen Netzstrompreis von 0,30 Euro und einem ebenfalls frei gewählten Einspeisewert von 0,08 Euro pro kWh ergibt sich eine Differenz von 220 Euro.
Diese Differenz ist kein Gewinnversprechen. Eine dafür nötige zusätzliche Investition, etwa in Steuerung oder Speicher, ist in der Rechnung nicht enthalten. Auch die Tarife sind hier Annahmen. Der konkrete Zusatznutzen muss den tatsächlichen Zusatzkosten gegenübergestellt werden.
Unser Ratgeber zum Stromspeicher erklärt die gesonderte Bewertung einer Batterie. Gerade während einer Reformdiskussion ist diese Trennung hilfreich: Die geplante Technik muss zum Haushalt passen. Sie sollte nicht allein mit einer noch ungewissen politischen Entwicklung begründet werden.
Drei Vergleiche machen ein Angebot belastbarer
Lassen Sie zunächst den heute maßgeblichen Fall für das konkrete Projekt rechnen. Dazu gehören der geplante Inbetriebnahmezeitraum, die erwartete Produktion und der nachvollziehbar ermittelte Verbrauch. Alle verwendeten Preise und laufenden Kosten sollten sichtbar sein.
Ein zweiter Vergleich betrachtet veränderte wirtschaftliche Annahmen. Was passiert, wenn die nutzbare Eigenstrommenge geringer ausfällt oder ein Vermarktungsmodell zusätzliche jährliche Entgelte verursacht? Solche Varianten helfen, die Empfindlichkeit der Rechnung zu verstehen.
Der dritte Vergleich betrifft Zusatztechnik. Eine Variante mit Speicher oder Energiemanagement sollte ihren eigenen Mehrpreis und zusätzlichen Nutzen zeigen. Dadurch bleibt erkennbar, welcher Teil der Investition für welches Ziel vorgesehen ist. Eine Gesamtrechnung mit nur einer Amortisationszahl verdeckt diese Unterschiede leicht.
Was Eigentümer vor der Beauftragung klären sollten
Halten Sie die entscheidenden Annahmen schriftlich fest. Besonders bei einer geplanten Umsetzung über den Jahreswechsel sollte das Angebot beschreiben, welcher Zeitplan vereinbart wird und auf welcher Grundlage mögliche Erlöse angesetzt wurden. Eine allgemein formulierte Aussage zur Förderung reicht dafür nicht.
Diese Fragen gehören ins Gespräch:
Welcher Inbetriebnahmezeitraum liegt der Rechnung zugrunde?
Welche Aussagen beruhen auf geltenden Regeln und welche auf dem Entwurf?
Wie wurden Eigenverbrauch und verbleibende Einspeisung ermittelt?
Welche Technik und welche laufenden Verträge sind vorgesehen?
Was kostet die Variante ohne zusätzliche Batterie?
Wie wird die Rechnung bei einer relevanten Rechtsänderung aktualisiert?
Der Regierungsentwurf liegt als Bundestagsdrucksache 21/7867 vor. [5] Für Eigentümer ersetzt die Lektüre einzelner Passagen aber keine auf das konkrete Vorhaben abgestimmte Prüfung. Maßgeblich bleibt der Rechtsstand, der für die Umsetzung tatsächlich gilt.
Eine PV-Planung sollte trotz Reform konkret bleiben
Sammeln Sie Dachinformationen, Stromabrechnungen und Angaben zu geplanten Verbrauchern. Diese Grundlagen bleiben unabhängig von der Diskussion wichtig. Vermeiden Sie dagegen eine Entscheidung allein aus Zeitdruck, wenn Geräte, Kosten oder Zuständigkeiten noch ungeklärt sind.
Green Tec bietet Photovoltaikplanung in Bocholt und Umgebung an. Senden Sie uns über die Kontaktseite die Daten zu Ihrem Haus und Ihren gewünschten Zeitrahmen. Auf unserer Photovoltaikseite finden Sie Informationen zu den Leistungen; unser Planungsratgeber fürs Einfamilienhaus unterstützt die Vorbereitung.
Häufige Fragen zur Photovoltaik 2027
Ist der Regierungsentwurf bereits geltendes Recht?
Nein. Ein beschlossener Regierungsentwurf und die parlamentarische Beratung sind vom Inkrafttreten eines Gesetzes zu unterscheiden. Der konkrete Stand ist vor Umsetzung erneut zu prüfen.
Ist die Einspeisevergütung schon abgeschafft?
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht weiterhin die für die bezeichneten Inbetriebnahmen 2026 geltenden Sätze. Die Regelung für die Zeit danach befindet sich nach ihrem aktuellen Hinweis in Beratung.
Bedeutet eine Begrenzung der Einspeiseleistung halbierten Ertrag?
Nein. Leistung zu einem Zeitpunkt und Energie über ein Jahr sind unterschiedliche Größen. Die Wirkung hängt vom Erzeugungs- und Verbrauchsverlauf ab.
Braucht wegen der Reform jeder Haushalt einen Speicher?
Das lässt sich nicht pauschal ableiten. Eine Batterie muss anhand ihres zusätzlichen Nutzens und ihrer zusätzlichen Kosten bewertet werden.
Sollte ein Angebot für 2027 schon mit festen Reformdetails rechnen?
Es sollte Entwurfsannahmen ausdrücklich als solche kennzeichnen und eine Aktualisierung vorsehen. Verbindliche Aussagen brauchen den tatsächlich geltenden Rechtsstand.




